Statuten

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Ride Side“ besteht seit dem 28.Dezember 2010 ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 60 ff. mit Sitz in Brunnen/Ingenbohl.

Der Verein ist politisch, kulturell und konfessionell neutral.

Art. 2. Zweck und Aufgabe

Der Verein bezweckt die Förderung des Fahrradsports, im speziellem des Enduro- und Freeridesegments, er setzt sich für eine nachhaltige Förderung der Bikekultur im Talkessel Schwyz ein.

Im speziellen fördert und gestaltet der Verein bestehendes und altes Wegenetz im Talkessel Schwyz, um eine optimale Nutzung als Sport-/ und Erholungsgebiet zu unterstützen.

Der Fahrradsport bietet verschiedene Ausrichtungen, die vom Verein nach Möglichkeit und Bedarf abgedeckt werden.

Der Verein legt grössten Wert darauf, dass der Spass am Sport stets im Vordergrund steht.

Der Verein Ride Side legt Wert auf einen nachhaltigen Umgang mit der Umwelt und dem Schutzraum Wald.

 

2. Mitgliedschaft

Art. 3. Aufnahme

Die Mitgliedschaft steht Personen und Körperschaften offen, welche den Vereinszweck unterstützen, sich organisatorisch einbringen und den Mitgliederbeitrag bezahlen.

Der Eintritt von neuen Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitgliederaufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftliche Anmeldung bei einem seiner Mitglieder. Er ist nicht verpflichtet eine Abweisung zu begründen.

Der Verein bietet neben der normalen Mitgliedschaft eine Gönnerschaft an. Gönner sind nicht stimmberechtigt. Die Gönnerschaft beginnt mit der Einzahlung des Gönnerbeitrags und endet automatisch am 31. Dezember des gleichen Jahres. Sie kann durch Einzahlung des Gönnerbeitrags für ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Gönnerbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Art. 4. Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Jedes Mitglied kann seinen sofortigen Austritt aus dem Verein erklären.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückzahlung des Mitgliederbeitrages.

Art. 5. Ausschluss

Mitglieder, die dem Verein und seinen Zwecken und Interessen zuwiderhandeln oder ihren Jahresbeitrag nicht bezahlen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Zum Ausschluss ist die Stimmenzahl der Mehrheit des Vorstandes erforderlich.

Art. 6. Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder geniessen die gleichen Rechte. Sie haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen sowie das Recht, Anträge zu stellen.

Der Mitgliederbeitrag wird jeweils auf den 31. Januar des Jahres fällig.

Die Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

Art. 7. Finanzen, Haftung

Der Verein bezieht seine finanziellen Mittel aus Einnahmen aus der Eventtätigkeit, Mitgliederbeiträgen, Beiträge der öffentlichen Hand, und Sponsorengeldern.

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

3. Organisation

Art. 8. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich mindestens einmal einberufen.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag des Vorstandes statt oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder die Einberufung verlangt. Sie muss innerhalb zweier Monate nach Eingang des Begehrens abgehalten werden.

Die Mitglieder werden durch den Vorstand schriftlich, unter Ankündigung sämtlicher Traktanden, zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung an die Mitglieder muss mindestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum versandt werden.

Alle Traktandumsanträge von Vereinsmitgliedern müssen bis spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vereinspräsidentin/dem Vereinspräsidenten eingereicht werden.

Alle rechtzeitig eingegangenen Anträge müssen traktandiert werden.

Über nicht traktandierte Geschäfte darf diskutiert, aber nicht abgestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht, die Rechnung und das Budget. Sie setzt die Mitgliederbeiträge fest, wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren, befindet über die Statuten und behandelt Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Statutenänderungen erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.

Art. 9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus max. 5 Mitgliedern, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, und dem Aktuar. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand führt den Verein. Er hat alle Kompetenzen, die nicht gemäss Statuten ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Deren Geschäfte werden durch den Vorstand vorbereitet.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident und der Vizepräsident und der Projektleiter führen gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Präsidentin/der Präsident hat den Stichentscheid.

Austritte aus dem Vorstand sind mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf die nächste Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Art. 10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich die Revisionsstelle. Es kann eine natürliche oder eine juristische Person gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die Buchführung. Sie erstattet der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.

4. Schlussbestimmungen

Art. 11. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht an die Mitglieder.

Art. 12. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15.März 2019 beschlossen und treten ab sofort bis auf Widerruf in Kraft.